Form
Die Vereinbarung zur Form regelt, wie wir miteinander kommunizieren. Es geht dabei darum, dass Erklärungen in einer bestimmten Art und Weise getätigt bzw. Mitteilungen in einer bestimmten Art und Weise übermittelt werden müssen. Wir unterscheiden dabei zwischen:
- der Schriftform
- der geschriebenen Form
- formfrei/mündlich.
Schriftform
Schriftform heißt, dass der Erklärende seine Erklärung eigenhändig unterschreibt und im Original dem Empfänger zukommen lassen muss. Auch eine „qualifizierte elektronische Signatur“ gemäß der eIDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste) ist der Schriftform gleichgestellt. Wenn wir Erklärungen „schriftlich“ verlangen, ist die Schriftform gemeint.
Geschriebene Form
Die geschriebene Form, ist ein Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Das kann durch Beifügung von Individualisierungsmerkmalen passieren. Zum Beispiel indem Sie Ihren Vor- und Nachnamen hinzufügen.
Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht notwendig. Erklärungen und Mitteilungen in geschriebener Form können Sie uns zum Beispiel per E-Mail oder mit der Post schicken. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn Sie Erklärungen und Mitteilungen in geschriebener Form an uns senden. Die geschriebene Form ist jedoch nicht ausreichend für jene Erklärungen und Mitteilungen, für die in diesem Vertrag die Schriftform vereinbart wird. Dies gilt selbst dann, wenn Sie mit uns eine „Vereinbarung der elektronischen Kommunikation“ getroffen haben.
Zurich akzeptiert selbstverständlich auch Erklärungen, die anstelle der geschriebenen Form, in Schriftform übermittelt werden.
Formfrei/Mündlich abgegebene Erklärungen und Mitteilungen des Antragstellers/ Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en) oder sonstiger Dritter erkennen wir ohne entsprechende Vereinbarung nicht als wirksam an.
Vereinbarung der Schriftform
Für folgende Erklärungen und Mitteilungen zwischen Versicherer und Antragsteller/ Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person(en) oder sonstigen Dritten ist die Schriftform erforderlich:
- Kündigungen
- Anträge auf Prämienfreistellung, Risikobrücke, Prämienpause und Rückkauf von Lebensversicherungen
- Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.B. Bezugsrechtsänderung)
- Vinkulierung, Verpfändung, Abtretung und deren Aufhebung
- Erklärungen mit steuerrechtlicher Auswirkung (z.B. Erklärung über die Steuerpflicht im Ausland)
Wenn Sie eine Erklärung in einer nicht korrekten Form an uns schicken, können wir diese nicht akzeptieren. Wir werden Sie unverzüglich auf die Unwirksamkeit aufmerksam machen. Sie können dann die Erklärung innerhalb von 14 Tagen fristwahrend in der vereinbarten Form an uns schicken.