Mythen rund um Autounfälle
Sicher durchs LebenArtikel1. April 2022
Gerade wenn ein Unfall passiert, heißt es, rasch und vor allem richtig zu handeln. Eine regelmäßige Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses hilft in der Situation, Verletzte richtig zu versorgen und die Rettungskette rasch in Gang zu setzen. Daneben oder danach gibt es jedoch sehr viele Situationen, über die Halbwissen oder schlichtweg Falschwissen kursiert. Wir möchten mit den fünf häufigsten Irrtümern aufräumen, um Ihnen mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu bieten.
„Bei einem Auffahrunfall ist immer der Hintere schuld“
Prinzipiell gilt zwar, dass man immer bremsbereit fahren und vor allem genug Abstand zum Vorderfahrzeug einhalten muss. Jedoch darf das vordere Auto nicht „grundlos“ bremsen, wenn dies andere Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmerinnen gefährden würde. Das bedeutet: Wenn das erste Fahrzeug überraschend und abrupt gebremst wird, so kann dem Lenker oder der Lenkerin dieses Fahrzeugs definitiv ein Verschulden am Auffahrunfall angelastet werden.
„Jeder muss seinen eigenen Schaden bezahlen, wenn beide Fahrzeuglenker oder Fahrzeuglenkerinnen Schuld am Unfall haben.“
Nein, ausschlaggebend ist, inwieweit ein Fahrer oder eine Fahrerin durch rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten zum Schaden beigetragen hat. Wenn Fahrer A 2/3 Schuld zugesprochen wird (weil er z.B. grundlos und plötzlich sehr stark gebremst hat) und Fahrer B 1/3 Schuld (weil der Abstand zum Vordermann zu gering war), dann muss Fahrer A auch für 2/3 des Schadens von Fahrer B aufkommen.
„Wenn ich einen Parkschaden verursache, reicht ein Zettel mit meinen Kontaktdaten auf der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs“
Solange bei einem Unfall kein Personenschaden entstanden ist, reicht es prinzipiell, wenn die beiden Unfallgegner bzw. Unfallgegnerinnen ihre Kontaktdaten austauschen. Wenn jedoch eine Person nicht anwesend ist und auch in der näheren Umgebung nicht ausfindig gemacht werden kann (z.B. durch einen Ausruf im Geschäft, auf dessen Parkplatz der Schaden entstanden ist), dann muss unverzüglich eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle gemacht werden.
„Es zählt nur dann als Fahrerflucht, wenn ich schuld am Unfall war“
Das Gesetz verpflichtet alle Personen, deren Verhalten einen Unfall (mit-)verursacht hat, sofort anzuhalten sowie nötigenfalls die Unfallstelle abzusichern bzw. Erste Hilfe zu leisten und an der Aufklärung des Vorfalls mitzuwirken. Macht man das nicht, begeht man Fahrerflucht. Auf ein alleiniges Verschulden kommt es dabei nicht an – es genügt, wenn man zum Unfallhergang beigetragen hat.
„Eine Versicherung kommt nicht für das Schmerzengeld auf“
Die Haftpflichtversicherung deckt nicht nur Sachschäden, sondern auch den Anspruch auf Schmerzengeld, wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist.