Wie funktioniert die An- und Abmeldung und wann kann eine Kfz Versicherung gekündigt werden? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.
Die häufigsten Fragen zur Autoversicherung
An-/Abmeldung und Kennzeichentafeln
Die An- und Abmeldung Ihres Kfz können Sie in den Zürich Zulassungsstellen oder Kundenbüros mit Zulassung vornehmen. Eine Liste der Zulassungsstellen von Zurich finden Sie online nach Bundesländern geordnet: Zurich Zulassungsstellen.
Zur Anmeldung eines Fahrzeuges benötigen Sie:
- Identitätsnachweis (Führerschein, etc.)
- Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank, Typenschein oder Einzelgenehmigung
- Prüfgutachten gem. § 57a KFG (nur bei Gebrauchtfahrzeugen)
- Benützungsüberlassungserklärung (nur bei Leasingfahrzeugen)
- Versicherungsbestätigung (erhalten Sie im Zurich Service Center)
- Bargeld für die Zulassungsgebühr
- Gegebenenfalls Vollmacht für Anmelder oder Anmelderin
Zur Abmeldung benötigen Sie:
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank, Typenschein oder Einzelgenehmigung
- Zulassungsschein bzw. beide Teile der Zulassungsbescheinigung
- Kennzeichentafeln (wenn Sie diese nicht weiterverwenden möchten)
- Gegebenenfalls Vollmacht für Abmelder oder Abmelderin
Ein Wechselkennzeichen ist maximal für 3 Fahrzeuge möglich.
- Haftpflichtversicherung: Die Prämie ist für das prämienhöhere Fahrzeug (PS/KW stärkster PKW bzw. Hubraum stärkstes Zweirad) zu bezahlen. Bitte geben Sie dieses daher im Prämienrechner ein. Marke, Type, KW/PS und Baujahr des zweiten und dritten Fahrzeugs geben Sie bitte unter den Anmerkungen im Rechner an.
- Kaskoversicherung: Für das Fahrzeug mit der höchsten Versicherungsprämie sind 100% der Prämie zu bezahlen. Für die Fahrzeuge mit niedriger Prämie sind in der Vollkasko 50% und in der Teilkasko 66,6% der Prämie zu bezahlen. Kaskoarten und Selbstbehaltsvarianten können für jedes Fahrzeug individuell ausgewählt werden.
- Assistance:Die Pannenhilfe gilt für alle Fahrzeuge des Wechselkennzeichens ohne Prämienzuschlag pro Fahrzeug.
- Insassenunfallversicherung: Die Versicherung gilt für alle Fahrzeuge des Wechselkennzeichens ohne Prämienzuschlag pro Fahrzeug.
- Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung gilt für alle Fahrzeuge des Wechselkennzeichens ohne Prämienzuschlag pro Fahrzeug.
- Motorbezogene Versicherungssteuer: Die Steuer muss für das Fahrzeug mit der höchsten Steuereinstufung bezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es vor dem 1. Oktober 2020 oder danach erstmalig zugelassen wurde.
- Wenigfahrer: Bei einem Wechselkennzeichen kann kein Rabatt für Wenigfahrer (weniger als 7.000 gefahrene km pro Jahr) gewährt werden.
Sie müssen das Wunschkennzeichen bei der Zulassungsbehörde (Verkehrsamt) bewilligen lassen. Sie erhalten dort ein Bestellformular, das Sie bei Ihrer Zulassungsstelle einreichen können.
Für die Bewilligung des Wunschkennzeichens fallen bei der Zulassungsbehörde EUR 172,20 an. Bei der Abholung des Kennzeichens bei Ihrer Zulassungsstelle weisen Sie bitte die Reservierung oder Bewilligung des Wunschkennzeichens vor.
Für die Kennzeichentafeln sind hier EUR 18,- sowie bei Kennzeichenänderung EUR 1,45 zu entrichten.
Bonus-Malus-System
Die Übernahme der Bonusstufe ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Das Fahrzeug wird durch nahe Angehörige in auf- oder absteigender Linie (z.B.: Vater, Kinder, Enkel), durch einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister erworben.
- Ein/e Dienstnehmer/in kauft ein Dienstfahrzeug nachdem er oder sie dieses bereits mindestens 1 Jahr in Gebrauch hatte und der Arbeitsgeber dies bestätigen kann.
- Das Fahrzeug wird von einem/r Leasingnehmer/in oder Mieter/in gekauft, das diese/r bereits mindestens 1 Jahr in Gebrauch hatte.
Für Ihr Zweitauto oder den Zweitwagen Ihres Partners/Ihrer Partnerin oder Ihrer Kinder im Alter von 23 bis 30 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen leben, bekommen Sie bis zu fünf Bonusstufen geschenkt, vorausgesetzt
- Sie haben bereits ein Fahrzeug bei Zurich in der Bonusstufe 0 bis 8 versichert.
- und das neue, zusätzliche Fahrzeug wird von keiner Person unter 23 Jahren gelenkt.
Diese Begünstigung gilt vorbehaltlich der Erfüllung interner Annahmerichtlinien und geht bei Kündigung des Vertrages und Wechsel zu einem anderen Versicherer verloren.
Bei erstmaligem Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung beginnen Sie in der Grundstufe 9. (Ausgenommen sind Sonderfälle des „Übergangs“ einer Einstufung; Näheres dazu siehe Art 15.4. AKHB.)
So funktionieren die Umstufungen im Rahmen des Bonus-Malus-Systems:
1. Nach schadenfreiem Verlauf eines Beobachtungszeitraums (dies ist der Zeitraum zwischen 01.10. des einen und dem 30.09. des darauffolgenden Jahres) erfolgt eine Umstufung in Richtung Bonus, also in die nächstniedrigere Prämienstufe. (Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Umstufung: siehe Punkt 4.)
2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein in Punkt 3. beschriebener und zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis
- mindestens 6 Monate bestanden hat (bei erstmaligem Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung samt Prämienbemessung für diesen Beobachtungszeitraum nach Prämienstufe 9), oder
- mindestens 9 Monate bestanden hat (in allen sonstigen Fällen).
3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn wir dafür eine Entschädigung zu unseren Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet haben. Nicht berücksichtigt werden Leistungen ausschließlich auf Grundlage sogenannter Teilungsabkommen, unsere innerbetrieblichen Kosten sowie Entschädigungen/Rückstellungen, die Sie uns binnen 6 Wochen ab Kenntniserlangung erstatten (nähere Details siehe Artikel 15.3. AKHB)
4. Für jeden für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall (siehe Punkt 3.) innerhalb eines Beobachtungszeitraums (siehe Punkt 1.) erfolgt eine Umstufung um drei Prämienstufen höher als zuvor (zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Umstufung: siehe Punkt 5.)
5. Die unter Punkt 1. und 4. beschriebenen Umstufungen der Prämie erfolgen mit Wirksamkeit ab jenem Hauptfälligkeitszeitpunkt, der unmittelbar nach dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner gelegen ist. Hauptfälligkeitszeitpunkt ist jener Tag und Monat eines jeden Jahres, der als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde.
Wollen Sie Ihre Bonusstufe behalten, können Sie den Schaden selbst bezahlen. Mit unserem Bonus-Malus-Rechner können Sie schnell berechnen, ob es sich für Sie auszahlt, den Schaden selbst zu bezahlen.
Für PKW/Kombis gilt in Österreich das Bonus/Malus-System. Je niedriger die Stufe, desto niedriger die Versicherungsprämie.
Die Versicherungen schauen sich dabei den sogenannten Beobachtungszeitraum an. Diese dauert von 1. Oktober bis 30. September des nächsten Jahres.
Passiert in dieser Zeit ein Unfall, werden Sie um 3 Stufen in Richtung Malus gereiht. Passiert kein Unfall, dann rücken Sie um eine Stufe vor. Die Prämie wird dann zur jeweiligen Hauptfälligkeit angepasst.
Die Hauptfälligkeit ist das Datum (Tag und Monat) an dem der Versicherungsvertrag endet.
Gegen die Rückstufung können Sie sich absichern.
Egal wie viele Schäden passieren, mit dem „Bonusstufenvorteil“ geht Ihre Bonusstufe bei Zurich nicht mehr verloren. Ganz im Gegenteil, Sie rücken dadurch trotz Schäden nach einem Jahr sogar in die nächst niedrigere Bonusstufe vor.
Bei Abschluss eines Kfz-Vertrags können Sie den Baustein „Bonusstufenvorteil“ vereinbaren. Das ist für PKW/Kombis in den Stufen 0 – 3 möglich.
Vom Bonusstufenvorteil profitieren Sie solange Sie bei Zurich versichert sind. Wechseln Sie zu einer anderen Versicherung, gilt die offizielle Bonus/Malus-Stufe, die beim Versicherungsverband hinterlegt ist.
Fragen zur Kaskoversicherung
Für die Prämienberechnung in der Kaskoversicherung wird immer der Listenneupreis herangezogen. Der Listenneupreis entspricht dem Händlerverkaufspreis ohne Rabatte jedoch inklusive serienmäßiger Sonderausstattung
Bei Teilreparaturen im Schadenfall wird der Neuwert ersetzt, bei Totalschaden wird der Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt. Bei Zurich haben Sie jedoch auch die Möglichkeit sich auf erhöhte Leistung im Totalschadenfall sowie Deckung auch bei grober Fahrlässigkeit zu versichern.
Da es bei Zurich in der Kaskoversicherung kein Bonus-Malus-System gibt, bleibt die Prämie auch nach einem Unfallschaden gleich.
Versicherungsschutz
Die Zurich Autoversicherung versichert PKWs, Kombis und Wohnmobilie (bis 3,5t Gesamtgewicht) von Privatpersonen. Anhänger werden nur dann versichert, wenn auch das Zugfahrzeug bei Zurich versichert ist. Fahrzeuge von Einzelunternehmen werden dann versichert, wenn das Fahrzeug privat angemeldet wird.
Die Internationale Versicherungskarte sollte bei Auslandsreisen mit dem Auto immer an Bord sein. Der internationale Versicherungsnachweis ist zwar in vielen Hauptreiseländern nicht mehr Pflicht, im Falle eines Unfalls leistet er aber nützliche Dienste.
Mit der Versicherungskarte können Sie international nachweisen, dass Sie über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. In den meisten europäischen Staaten ist das amtliche Fahrzeugkennzeichen als Nachweis einer gültigen Versicherung ausreichend, in manchen Ländern ist das Mitführen der Internationalen Versicherungskarte gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Mitführpflicht der Versicherungskarte besteht in den Ländern
- Albanien
- Bosnien-Herzegowina
- Kroatien
- Mazedonien
- Moldawien
- Montenegro
- Serbien
- Türkei
- Ukraine
- Weißrussland (Belarus)
Zurich Kundinnen und Kunden erhalten die Internationale Versicherungskarte auf Wunsch bei Erstausstellung der Polizze mitgesendet. Nach Ablauf der Karte (gilt 2 Jahre) kann diese jederzeit kostenlos nachbestellt werden.
Bei Zurich profitieren Sie von einem erweiterten Geltungsbereich der Internationalen Versicherungskarte. So ist z.B. die gesamten Türkei (europäischer & asiatischer Teil) im Versicherungsschutz eingeschlossen.
Ist Ihr Fahrzeug fahruntauglich durch Panne, Unfall, Totalschaden, oder wurde es gestohlen organisiert und übernimmt die Assistance die Kosten für:
- Pannen- und Unfallhilfe sowie Abschleppen inkl. Bergung bis insgesamt EUR 300,-
- Wenn das Fahrzeug nicht binnen 2 Stunden repariert werden kann:
- Mehrkosten für die Weiter- und Rückfahrt oder Übernachtung bis insgesamt EUR 220,- pro Insasse, oder
- Mietwagen gleicher Kategorie, für maximal 6 Tage bis EUR 75,- pro Tag (der Ersatzwagen wird bereits ab einer Reparaturdauer von mindestens 2 Stunden organisiert)
- Wenn das Fahrzeug nicht binnen drei Arbeitstagen repariert werden kann: Rückführung des Kfz an den Wohnort bis zum Zeitwert, max. bis EUR 1.500,-
- Wenn weder Lenker, Lenkerin noch einer der Insassinnen oder Insassen imstande ist das Kfz zu lenken: Ersatzchauffeur für Heimreise bei Fahrerausfall
- Bei Pannen bzw. Unfällen im Ausland gilt zusätzlich:
- Bergungskosten bis EUR 730,-
- Verzollung des Kfz bei Totalschaden
- Speditions- und Frachtkosten für Ersatzteile
- Kostenvorschuss für außerordentliche Belastungen bis EUR 1.500,-
Alle berechtigten Insassen und Insassinnen (das bedeutet, alle mit dem Einverständnis des Eigentümers oder der Eigentümerin beförderten Personen) außer dem Lenker bzw. der Lenkerin selbst, sind bis zur gewählten Versicherungssumme der Autohaftpflicht versichert. Zusätzlichen Schutz bietet die Insassenunfallversicherung.
Kennzeichen sind nur in der Kaskoversicherung mitversichert, wenn es Wunschkennzeichen sind. Im Falle eines Diebstahles geben Sie bitte eine Anzeige bei der örtlichen Polizeistelle auf und kontaktieren Sie Ihre Versicherung, um neue Kennzeichen zu beantragen.
Prämienzahlung, Kündigung & Umzug
- Kündigung zum Ablauftermin: In der KFZ-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung haben die Verträge im Allgemeinen eine Laufzeit von einem Jahr. Zum Ablauftermin können Sie kündigen. Der Ablauftermin ist immer der Monatserste, mindestens 12 Monate nach Versicherungsbeginn. Fällt der Versicherungsbeginn auf einen Monatsersten, ist der Ablauftermin genau ein Jahr später. Hat die Versicherung nicht am Monatsersten begonnen, ist der Ablauftermin der nächstfolgende Monatserste im darauffolgenden Jahr. (Bsp.: Versicherungsbeginn = Zulassungsdatum: 15.3.2007, Ablauftermin: 1.4.2008) Den Ablauftermin, zu dem eine Kündigung des Vertrages möglich ist, finden Sie in Ihrer Polizze. Die Kündigungsfrist ist ein Monat, das bedeutet, das Kündigungsschreiben muss bis spätestens einen Monat vor dem Ablauftermin bei der Versicherung eingelangt sein. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich die Versicherungsdauer automatisch um ein weiteres Jahr. Die Kündigung muss schriftlich - am besten eingeschrieben - erfolgen. Zurich akzeptiert auch Kündigungen E-Mail.
- Kündigung nach einem Schadensfall: Nach einem Schadensfall können Sie die KFZ-Haftpflicht-Versicherung ohne Angabe von Gründen kündigen, in der Kasko-, Insassenunfall- und KFZ-Rechtsschutzversicherung nur dann, wenn Ihre Versicherung einen begründeten Anspruch verweigert. Auch Ihrer Versicherung steht im Schadenfall ein Kündigungsrecht zu.
- Kündigung nach Prämienerhöhung: Ebenso haben Sie nach einer Prämienerhöhung durch die Versicherung die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Die Frist beträgt ein Monat ab Erhalt der Verständigung.
- Kündigung nach Verkauf des Fahrzeuges: Bei Verkauf des Fahrzeugs geht die Versicherung automatisch auf den Erwerber über (ausgenommen die KFZ-Rechtsschutz); dieser kann aber binnen eines Monats die Versicherung kündigen. Empfehlenswert ist es jedoch das Fahrzeug bei Verkauf selbst abzumelden und die Abmeldebestätigung inkl. Kündigungsvermerk an die Versicherung zu senden.
- Vorlage für ein Kündigungsformular: Kündigungsformular zum Download
Bei unterjähriger Zahlungsweise werden die folgenden Zuschläge verrechnet. Diese entfallen bei Bankeinzug.
- 1/2-jährlich: 3%
- 1/4-jährlich: 5%
- Monatliche Zahlung ist nur über Bankeinzug möglich
Das Finanzamt verrechnet die Motorbezogene Versicherungssteuer jährlich im Voraus. Möchten Sie unterjährig bezahlen gelten daher folgende Zuschläge für die KFZ-Steuer:
- 1/2-jährlich: 6%
- 1/4-jährlich: 8%
- Monatliche Zahlung: 10%
Für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, wird kein Zuschlag verrechnet.
Ja, das ist möglich, Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen und sonstige Korrespondenz an die gewünschte Zustelladresse. Sie können diese in unseren Prämienrechnern gesondert eingeben.
Wird ein Fahrzeug in einem anderen Bundesland angemeldet weil der Besitzer umzieht, so kann die An- und Abmeldung in dem neuen Bundesland erfolgen. Wechselt das Fahrzeug zusätzlich den Besitzer, ist ein beglaubigter Kaufvertrag nicht mehr nötig, es sei denn der Kaufvertrag wird unter Ehepartnern geschlossen. Die Kosten einer Ummeldung sind gleich hoch wie bei einer Neuanmeldung.